OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.09.2020
1 U 6/19
Normen:
StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 261/18

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallAnschein pflichtwidrigen Verhaltens bei einer Kollision eines Anfahrenden mit dem fließenden Verkehr

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 1 U 6/19

DRsp Nr. 2020/16995

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Anschein pflichtwidrigen Verhaltens bei einer Kollision eines Anfahrenden mit dem fließenden Verkehr

Gegen einen Anfahrenden besteht ein Anschein pflichtwidrigen Verhaltens, wenn es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 10.12.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 7 O 261/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 16.10.2020 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVO § 10;

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung liegen vor. Der Vorderrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Unfall allein durch ein verkehrsordnungswidriges Verhalten des Beklagten zu 1. verursacht worden ist, hinter das die Betriebsgefahr des von der Zeugin ... geführten Fahrzeugs zurücktritt.