Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 10.12.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az.
Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 16.10.2020 Stellung zu nehmen.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung liegen vor. Der Vorderrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Unfall allein durch ein verkehrsordnungswidriges Verhalten des Beklagten zu 1. verursacht worden ist, hinter das die Betriebsgefahr des von der Zeugin ... geführten Fahrzeugs zurücktritt.
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