Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
I.
Der Kläger ist Geschäftsführer der B GmbH mit einem Bruttoverdienst von 555.555,01 Euro im Jahr 2015. Der Beklagte zu 1) ist Begründer der Mineralwassermarke D.
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