OLG Hamm - Urteil vom 27.11.2020
7 U 24/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZV 2021, 372
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 318/18

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallBeweis der Unabwendbarkeit eines UnfallsIrrtümliche Betätigung des falschen FahrtrichtungsanzeigersHaftungseinheit bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall

OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - Aktenzeichen 7 U 24/19

DRsp Nr. 2021/3995

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Beweis der Unabwendbarkeit eines Unfalls Irrtümliche Betätigung des falschen Fahrtrichtungsanzeigers Haftungseinheit bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall

1. Das Haftungsmerkmal "bei Betrieb" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall regelmäßig - so auch hier - zu bejahen.2. Der Fahrer des ersten Fahrzeugs bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall, auf das aufgefahren wird, muss die Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG beweisen. Dem kann - hier offen gelassen - eine irrtümliche Betätigung des falschen Fahrtrichtungsanzeigers entgegenstehen.3. Zum - hier nicht geführten - Nachweis der Unabwendbarkeit für das letzte Fahrzeug bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall, das auf die zuvor verunfallten Fahrzeuge auffährt.4. Eine Haftungseinheit im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.4.1996 - , r+s 1996, ; vgl. auch OLG Hamm Urt. v. 8.11.2019 - , r+s 2020, ) kommt bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall zwischen dem ersten Fahrzeug, auf das aufgefahren wird, und dem zweiten Fahrzeug, das auffährt und auf das wiederum aufgefahren wird, nicht in Betracht, wenn der Kettenauffahrunfall entweder durch einen Verstoß des ersten Fahrzeugführers gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Abbiegen oder durch einen Verstoß des zweiten Fahrzeugführers gegen das Abstandsgebot verursacht worden ist.