OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2022
12 U 235/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; PflVG § 3 Nr. 3 -4; BGB a.F. § 847;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 183/16

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallEinrede der VerjährungHemmung einer VerjährungHaftungsausfüllende Kausalität zwischen einem Erstkörperschaden und Dauerschäden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2022 - Aktenzeichen 12 U 235/20

DRsp Nr. 2022/8023

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Einrede der Verjährung Hemmung einer Verjährung Haftungsausfüllende Kausalität zwischen einem Erstkörperschaden und Dauerschäden

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2, zugleich als Nebenintervenientin für die Beklagte zu 1, erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. gegebenenfalls auch Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren bis spätestens zum 04.02.2022.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; PflVG § 3 Nr. 3 -4; BGB a.F. § 847;

Gründe:

I.