OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.09.2020
1 U 146/19
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; VVG § 115;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 244/18

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallErsatz fiktiver ReparaturkostenErsatzfähigkeit von BeilackierungskostenRegionale Üblichkeit von Verbringungskosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 1 U 146/19

DRsp Nr. 2021/10988

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Ersatz fiktiver Reparaturkosten Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten Regionale Üblichkeit von Verbringungskosten

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittel - das am 26.08.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (5 O 244/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.

an ihn weitere 7.568,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2018 zu zahlen und

2.

ihn von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskoste in Höhe von 606,42 € gegenüber seinen Rechtsanwälten A. Rechtsanwälte, ..... Str. ..., Z. freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 66 % und der Kläger zu 34% zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17; VVG § 115;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Eigentümer eines erstmals am 16.01.2008 zugelassenen Mercedes C Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 07.06.2018 in Y. ereignete.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.