OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.1994
1 U 158/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847; PflVG § 3;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 06.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 0 384/91

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallKriterien für eine SchmerzensgeldbemessungAusgleichsfunktion des Schmerzensgeldes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.1994 - Aktenzeichen 1 U 158/93

DRsp Nr. 2020/14291

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Kriterien für eine Schmerzensgeldbemessung Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes

Schmerzensgeld soll einem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die durch den Schädiger erlittenen immateriellen Schäden, sowie Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen; entscheidend sind die Ausgleichsfunktion, der Genugtuungsgedanke und die Angemessenheit.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 6. Mai 1993 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. September 1991 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten, Herrn xxx xxx vom 7. Mai 1988 in xxx zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 44%, die Beklagte zu 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847; PflVG § 3;

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.