OLG Zweibrücken - Urteil vom 05.04.2017
1 U 77/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 110/14

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallMithaftung begründendes MitverschuldenBemessung eines Schmerzensgeldanspruchs

OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 1 U 77/15

DRsp Nr. 2020/14816

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Mithaftung begründendes Mitverschulden Bemessung eines Schmerzensgeldanspruchs

Die Höhe eines Schmerzensgeldes richtet sich nach dessen Funktion, einen Ausgleich für die Schädigung immaterieller Rechtsgüter zu leisten und deshalb sind wesentliche Bemessungsfaktoren der Umfang und die Dauer der Schmerzen, verbleibende Behinderungen und Leiden sowie die durch die unfallbedingten Dauerschäden verursachten Beeinträchtigungen in der Lebensführung des Geschädigten.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 29.05.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz ihres Schadens aus einem Verkehrsunfall vom .....