OLG Dresden - Beschluss vom 26.10.2020
4 W 640/20
Normen:
ZPO § 269 Abs. 5; ZPO § 567;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 78/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallSofortige Beschwerde gegen eine KostenentscheidungVoraussetzungen für den Verzug eines HaftpflichtversicherersAngemessene PrüffristAngebot einer Akteneinsicht

OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 4 W 640/20

DRsp Nr. 2020/17521

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Voraussetzungen für den Verzug eines Haftpflichtversicherers Angemessene Prüffrist Angebot einer Akteneinsicht

1. Veranlassung zur Klage nach einem Verkehrsunfall gibt der Haftpflichtversicherer erst dann, wenn er sich im Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug befindet; hierfür bedarf es nicht nur einer Schadensaufstellung, sondern auch einer sich anschließenden Mahnung. 2. Unabhängig hiervon ist dem Versicherer mit Zugang der Schadensmeldung eine angemessene Prüffrist zuzubilligen, die regelmäßig vier bis sechs Wochen beträgt, abhängig von den Umständen des Einzelfalls aber auch länger laufen kann. 3. Bietet der Geschädigte dem Versicherer an, ihm Einsicht in eine bei ihm vorliegende Ermittlungsakte zu verschaffen, ist der Lauf der Prüffrist solange gehemmt, bis diese Akte dem Versicherer vorliegt.

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 27.05.2020 - 5 O 78/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 5; ZPO § 567;

Gründe:

I.