KG - Beschluss vom 06.08.2020
22 U 99/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 118/17

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallSorgfaltspflichtverletzung eines Fahrschülers bei einem FahrstreifenwechselVoraussetzungen für einen Anscheinsbeweis

KG, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 22 U 99/19

DRsp Nr. 2022/7160

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Sorgfaltspflichtverletzung eines Fahrschülers bei einem Fahrstreifenwechsel Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis

Der Senat weist darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu den genannten Gründen binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;

Gründe:

Der Senat wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen müssen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO). Hinweis und Fristsetzung beruhen auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Es wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.