OLG Hamm - Urteil vom 18.12.2006
13 U 72/06
Normen:
LBG NRW § 99; StVG § 7; StVG § 17; BGB § 823; BGB § 844; BGB a.F. § 852;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 470/05

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallStammrecht eines übergegangenen SchadensersatzanspruchsEinrede der VerjährungBeginn der Verjährungsfrist

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 13 U 72/06

DRsp Nr. 2020/14375

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Stammrecht eines übergegangenen Schadensersatzanspruchs Einrede der Verjährung Beginn der Verjährungsfrist

Für den Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. kommt es auf den Kenntnisstand des Geschädigten nicht an, sofern sich die Legalzession des § 99 LBG NRW bereits im Unfallzeitpunkt vollzogen hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.3.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

LBG NRW § 99; StVG § 7; StVG § 17; BGB § 823; BGB § 844; BGB a.F. § 852;

Gründe

I.

Wegen des in erster Instanz vorgetragenen Sachverhalts wie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 29.3.2006 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn ( GA Bl. 114 - 118 ) verwiesen.