KG - Urteil vom 03.09.2020
22 U 162/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; StVG § 7; StVG § 17; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 421; StVO § 7 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 235/18

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallVerletzung der Pflicht zum Spurhalten im FahrstreifenBelegen eines Wiederbeschaffungsaufwandes

KG, Urteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 22 U 162/19

DRsp Nr. 2022/7159

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Verletzung der Pflicht zum Spurhalten im Fahrstreifen Belegen eines Wiederbeschaffungsaufwandes

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 27. September 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin - 43 O 235/18 - teilweise geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an den Kläger 4.666,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2018 zu zahlen,

2. den Kläger von den Sachverständigenkosten in Höhe von 1.184,48 €, resultierend aus der Rechnung des A & K Kfz-Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. T. Axxx vom 1. August 2018 (Rechnungsnummer 010818-2 312), gegenüber der xxx GmbH freizustellen und

3. an den Kläger weitere 356,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2018 zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges Rechtsstreits haben der Kläger zu 39 % und die Beklagten zu 61 % zu tragen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges Rechtsstreits haben der Kläger zu 10 % und die Beklagten 90 % zu tragen.

Das Urteil sowie im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; StVG § 7; StVG § 17; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 421;