OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2014
1 U 211/13
Normen:
StVO § 10; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 423/08

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallVersuch einer StraßenüberquerungKein Einwand der besonderen Anfälligkeit eines Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 1 U 211/13

DRsp Nr. 2020/14303

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Versuch einer Straßenüberquerung Kein Einwand der besonderen Anfälligkeit eines Geschädigten

Ein Schädiger kann einem Geschädigten nicht entgegenhalten, der Schaden sei nur deshalb eingetreten oder habe ein besonderes Ausmaß erlangt, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen für die aufgetretene Krankheit besonders anfällig gewesen ist.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 22. November 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 12.611,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.285 € seit dem 30. Oktober 2007 sowie aus weiteren 8.326,25 € seit dem 27. November 2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 19. Juni 2007 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen werden.