Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 18.01.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az.
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 30.10.2020 Stellung zu nehmen.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Vorderrichterin ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten für das streitgegenständliche Unfallereignis haftungsrechtlich einzustehen haben. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht erwiesen. Auch die Verurteilung der Beklagten dem Umfang nach ist nicht zu beanstanden; vielmehr ist davon auszugehen, dass - im Rahmen der Anschlussberufung der Klägerin - weiterer Sachschaden zuzusprechen ist, vor allem aber auch die begehrte Feststellung getroffen werden müsste.
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