OLG Köln - Urteil vom 01.08.2023
3 U 73/22
Normen:
VVG § 86; BGB § 823; BinSchG § 3 Abs. 2; BGB § 645;

Schadensersatz nach SchiffsunglückRegressanspruch durch Fluss-Kaskoversicherung bezüglich Schadensfall während Schiffsreparatur in WerftHaftungsverteilung bei Explosion während Reparaturarbeiten

OLG Köln, Urteil vom 01.08.2023 - Aktenzeichen 3 U 73/22

DRsp Nr. 2023/14048

Schadensersatz nach Schiffsunglück Regressanspruch durch Fluss-Kaskoversicherung bezüglich Schadensfall während Schiffsreparatur in Werft Haftungsverteilung bei Explosion während Reparaturarbeiten

Soweit hinsichtlich eines Fluss-Kaskoschadens mehrere Versicherer beteiligt sind, ist, soweit die AGB der Kaskoversicherung dies vorsehen, ein Versicherer als führender Versicherer im Rahmen eines Regresses berechtigt, Ansprüche auch der übrigen Versicherer gerichtlich geltend zu machen und Erklärungen abzugeben, die auch für die übrigen Versicherer verbindlich sind. Der Versicherer ist auch berechtigt, im Rahmen des Regresses die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers mit einzufordern, wenn der Versicherungsnehmer ihn hierzu ermächtigt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 19.05.2022 - Az.: 5 C 12/21BSch - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 40.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.