OLG Oldenburg - Urteil vom 22.11.1994
5 U 61/94
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Chirurgie

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 5 U 61/94

DRsp Nr. 2007/17091

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Chirurgie

1. Soll ein operativer Eingriff durchgeführt werden, muss der Patient über die unterschiedlichen Risiken zwischen einer Operation unter Vollnarkose und unter Lokalanästhesie unterrichtet werden.2.10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld wegen Nervenschädigung am linken Arm durch örtliche Betäubung bei einer Bursektomie am oberen Ellenende in Form einer supraclaviculären Plexusanästhesie nach Kuhlenkampff.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung über die Risiken einer Lokalanästhesie.