OLG Oldenburg - Urteil vom 12.09.1995
5 U 84/95
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 12.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2929/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Chirurgie

OLG Oldenburg, Urteil vom 12.09.1995 - Aktenzeichen 5 U 84/95

DRsp Nr. 2007/17093

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Chirurgie

1. Es stellt einen ärztlichen Behandlungsfehler dar, wenn trotz eindeutiger Hinweise auf einen akuten Arterienverschluss, der zu den wichtigsten gefäßchirurgischen Notfällen zählt, dringend erforderliche Befunde nicht erhoben wurden und viel zu spät operativ reagiert worden ist.2. 80000 DM [40000 EUR] Schmerzensgeld sowie materieller und immaterieller Vorbehalt für eine 25-jährige Frau wegen der Erforderlichkeit der Amputation des rechten Unterschenkels.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Höhe des Schmerzensgeldes wegen einer fehlerhaften Behandlung im Krankenhaus der Beklagten.