BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 21.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 80/92
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Chirurgie
OLG Oldenburg, Urteil vom 17.10.1995 - Aktenzeichen 5 U 143/93
DRsp Nr. 2007/17094
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Chirurgie
1. Ein Operateur, der es unterlässt, den Peronaeusnerv freizulegen, begeht einen - zwar nicht als schwer zu bewertenden - Behandlungsfehler, da in jedem Lehrbuch steht, dass der Nerv bei einer derartigen Operation freizulegen ist.2. 45000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für eine 23-jährige Frau wegen vollständiger Durchtrennung des Nervus peronaeus bei operativer Entfernung einer Knochenzyste.Fußheberparese als Dauerschaden.
Normenkette:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Tatbestand:
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