OLG Köln - Urteil vom 10.03.1994
5 U 2/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 203/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

OLG Köln, Urteil vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 5 U 2/94

DRsp Nr. 2007/17085

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

30000 DM [15000 EUR]Schmerzensgeld für fehlerhafte ärztliche Behandlung bei Entzündung der Eichel (Balanoposthitis) mit einer MdE von 100 % für 360 Tage.70 Tage stationäre Behandlung (mehrere KH-Aufenthalte) mit mehreren Operationen sowie 60 Tage Kuraufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung.Penisverkürzung; schwerwiegende Dokumentationsversäumnisse, die schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden müssen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung, mit der der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 DM nebst Zinsen erstrebt, ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist auch sachlich gerechtfertigt.