BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/18
NJW 1983, 340
VersR 1982, 1141
r+s 1982, 261
r+s 1982, 255
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie, Hodenverlust - Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen
BGH, Urteil vom 21.09.1982 - Aktenzeichen VI ZR 130/81
DRsp Nr. 1996/528
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie, Hodenverlust - Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen
1. »Zur Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen zur Frage, ob die psychische Fehlentwicklung eines Mannes erst durch die anläßlich einer Operation erlittenen Körperschäden (hier: rechtsseitige Hodenverlust) ausgelöst worden ist.«30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für einen 31-jährigen Mann infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei operativer Behebung einer Rezidiv-Leistenhernie rechts, der zur Strangulation des zum rechten Hoden führenden Samenstranges führte.Atrophie des rechten Hodens und dessen spätere operative Entfernung; psycho-pathologische Fehlentwicklung, Impotenz, Berufswechsel.
Normenkette:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Tatbestand:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.