LG Stuttgart - Urteil vom 05.09.1994
10 O 550/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Zahnarzt

LG Stuttgart, Urteil vom 05.09.1994 - Aktenzeichen 10 O 550/92

DRsp Nr. 2007/17057

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Zahnarzt

1. Es stellt einen - groben - Behandlungsfehler dar, wenn bei einem Zahn die Präparationsgrenze nicht erreicht ist. Gleiches gilt für eine mangelhaft ausgeführte prothetische Leistung.2. 6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld und immaterieller Vorbehalt bei mangelhafter zahnärztlicher Behandlung des Oberkiefers.Andauernde Zahnschmerzen für mehr als ein Jahr, weitere Schadensfolgen nicht ausschließbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung geltend.