OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.09.1994
1 U 57/93
Normen:
BGB § 133 § 157 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1995/22
OLGReport-Frankfurt 1995, 9
OLGReport-Frankfurt 1995, 9
VersR 1995, 1061
VersR 1995, 1061
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 283/91

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Auslegung eines Teilvergleichs, Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen 1 U 57/93

DRsp Nr. 1996/794

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Auslegung eines Teilvergleichs, Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs (hier: hinsichtlich eines Schmerzensgeldes für bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretene Verletzungsfolgen) kommt es allein auf dessen protokollierten Inhalt an. Dabei kann weder auf die Prozessakten noch die zuvor gestellten Anträge bzw. deren Begründung zurückgegriffen werden.2. 41000 DM [20500 EUR] Schmerzensgeld für einen 45-jährigen Mann aus Verkehrsunfall wegen Hüftverletzung.22 Tage stationäre Behandlung mit Operation, regelmäßige krankengymnastische Therapie.Dauerschaden Hüftgelenksveränderung rechtsseitig mit Bewegungseinschränkung und Bewegungsbehinderung des rechten Kniegelenks und der Wirbelsäule. Fortschreitender Zerstörungsprozeß des Hüftkopfes, mit hoher Wahrscheinlich des Einsetzens eines künstlichen Hüftgelenks in einigen Jahren.Die Parteien hatten sich vor dem LG Gießen auf ein Schmerzensgeld von 26000 DM [13000 EUR] für den bis zum 15.09.1988 eingetretenen immateriellen Schaden geeinigt; der Senat erkannte für die Zeit ab 16.09.19988 ein weiteres Schmerzensgeld von 15000 DM [7500 EUR] zu.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;