AG Backnang - Urteil vom 14.02.1990
5 C 196/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/287

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

AG Backnang, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 5 C 196/89

DRsp Nr. 1996/2610

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus vorsätzlicher Körperverletzung für Unterlippenplatzwunde, Unterkieferprellung und Verlust von 3 Zähnen mit einer MdE von 100 % für 21 Tage.Die Zahnprothese mußte neu eingepaßt werden. Vorsatztat, Schlag in das Gesicht.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/287