AG Darmstadt - Urteil vom 18.06.1996
303 C 954/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 § 224 § 249 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Raub und Körperverletzung

AG Darmstadt, Urteil vom 18.06.1996 - Aktenzeichen 303 C 954/96

DRsp Nr. 2007/16973

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Raub und Körperverletzung

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld bei Prellmarken mit deutlichem Druckschmerz an der Nase und im Bereich des linken Jochbeines sowie im Bereich des Oberlides links eine ca. 2,5 cm lange oberflächliche Risswunde. Außerdem hatte die Klägerin Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, Schock aufgrund des Überfalls.Die Geschädigte mußte sich infolge der traumatischen Angstzustände über einen Zeitraum von 120 Tagen in psychiatrische Behandlung begeben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 § 224 § 249 ;

Tatbestand: