LG Bonn - Urteil vom 21.10.1994
18 O 3/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall

LG Bonn, Urteil vom 21.10.1994 - Aktenzeichen 18 O 3/94

DRsp Nr. 2007/17029

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall

1. Der Inhaber einer Gaststätte hat die Pflicht, den geöffneten Pumpensumpf so abzusichern, dass Gäste nicht zu Schaden kommen können.2. 5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld bei Fraktur des Fibulaköpfchens links und Distorsion des oberen Sprunggelenks links nach Sturz mit einer MdE von 100 % für 60 Tage.Wegen des Verdachts einer Thrombose wurde der Gipsverband nach gut drei Wochen durch einen Zinkleimverband ersetzt; nach Anlage dieses Verbands musste die Klägerin das Bein ständig hochlegen. An insgesamt 18 Tagen wurde sie ambulant behandelt, zeitweilig gab ihr Ehemann ihr Heparinspritzen. Nach zwei Monaten war ihre Arbeitsfähigkeit als Sekretärin wiederhergestellt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: