OLG Hamm - Urteil vom 08.11.1994
9 U 76/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 270 Abs. 3 § 286 § 287 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1995/26
OLGReport-Hamm 1995, 30
OLGReport-Hamm 1995, 30
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 118/90

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls - Spätschäden - ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 9 U 76/94

DRsp Nr. 1996/893

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls - Spätschäden - ohne Mitverschulden des Geschädigten

»1. Auch im Rahmen der Klage nach NATO-Truppenstatut kommt § 270 Abs. 3 ZPO zur Anwendung.2. Bei schweren Unfallverletzungen richtet sich die Feststellung des Ursachenzusammenhangs nicht nach den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, sondern nach § 287 ZPO, da die Frage, welche weiteren Schäden sich hieraus entwickelt haben, die haftungsausfüllende Kausalität betrifft. Im Rahmen des § 287 ZPO reicht zur Überzeugungsbildung je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit.3. Ein Schmerzensgeld von 75000 DM [37500 EUR] ist bei abgeheilter Herzbeutelentzündung, epileptischen Anfallsleiden, organischer Wesensveränderung und depressiver Symptomatik eher als gering denn überhöht anzusehen.«4. 75000 DM [37500 EUR] weiteres Schmerzensgeld sowie Vorbehalt des Zukunftsschadens für 39jährigen Mann aus Verkehrsunfall, den er im Alter von 14 Jahren erlitten hatte: Gehirnerschütterung, Bandzerrung am rechten Knie mit Weichteilwunden und einen Bruch des rechten Sprunggelenks. Damals erhielt der Geschädigte ein Schmerzensgeld von 1500 DM [750 EUR]; ein immaterieller Vorbehalt war vereinbart worden.