OLG Köln - Urteil vom 29.07.1992
11 U 91/92
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2314
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 381/91

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer erheblichen Mithaftung des Geschädigten

OLG Köln, Urteil vom 29.07.1992 - Aktenzeichen 11 U 91/92

DRsp Nr. 1996/1155

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer "erheblichen" Mithaftung des Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines ganz erheblichen Eigenverschuldens für Fußgänger aus Verkehrsunfall wegen mehrfachem Bruch des linken Unterschenkels mit erheblichem Weichteilschaden mit einer MdE von 100 % für 380 Tage und von 40 % auf Dauer.63 Tage stationäre Behandlung. Heilungsvorgang noch nach fast zwei Jahren nicht abgeschlossen durch noch vorhandene diskrete Fistelung und ausstehender Nagelentfernung.Geringfügiges Verschulden des Schädigers. Mitverschulden des stark alkoholisierten Geschädigten wiegt um ein Vielfaches schwerer als das des Schädigers. Im Hinblick auf die Schädigungen folgte der Senat nicht der Rechtssprechung, wonach bei überwiegendem Selbstverschulden der Schmerzensgeldanspruch bei geringfügigen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigungen des Wohlbefindens und ohne Dauerfolgen entfallen kann (z.B. BGH VersR 1983, 337; OLG Celle VersR 1980, 358; LG Frankfurt/Main VersR 1981, 583).

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 381/91
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2314