KG vom 11.06.1990
22 U 7558/88
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 § 25 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/21
DfS Nr. 1994/22
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 213/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %

KG, vom 11.06.1990 - Aktenzeichen 22 U 7558/88

DRsp Nr. 1996/564

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %

1. 25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 für Fußgänger aus Verkehrsunfall wegen offener Impressionsfraktur rechts frontal mit Hirnkontusion sowie Notwendigkeit einer sofortigen Operation, diverse Infraktionen im Gesichtsbereich, eine Fibulaköpfchenfraktur rechts und Platzwunden sowie multiple Abschürfungen. Im wesentlichen komplikationsfreier postoperativer Verlauf mit einer MdE von 80 % auf Dauer16 Tage stationäre Behandlung.Unfallbedingte Hirnschädigung führte zu einer Wesensveränderung im affektiven Bereich mit nachfolgender unfallkausaler posttraumatischer Epilepsie. Diesbezügliche Unfähigkeit, das ausgeübte Gewerbe (Imbißstand) in eigener Person weiter zu betreiten. Teilweise temporäre Erwerbsunfähigkeit.