KG - Urteil vom 10.06.1983
12 U 1532/82
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/84
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 276/80

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

KG, Urteil vom 10.06.1983 - Aktenzeichen 12 U 1532/82

DRsp Nr. 1996/592

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld wegen Verkehrsunfall für einen 26-jährigen Mann unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens wegen folgender Verletzungen: offene Schädelfrakturen und Hirnverletzungen, Brüche im Bereich der Mittelhandknochen beider Hände und offene Frakturen der Unterschenkel; lange Zeit Bewußtlosigkeit und Lebensgefahr.1080 Tage stationäre Behandlung bei nachfolgendem Bruch des rechten Rückenwirbels.Der Geschädigte kann mit Unterstützung Stehen und wenige Schritte machen; leichter Fortschritt beim Essen, teilweise mittels Unterstützung durch Handschiene. Mit Einschränkung wiedererlangte Fähigkeit sich zu artikulieren und mitzuteilen. Plastische Ergänzung der Schädeldecke im Bereich des rechten Auges, Entstellung des Gesichtes. Beide Ellenbogengelenke sind im Winkel von 90 Grad versteift mit Krallenhandstellung in der rechten Hand. Bewegungseinschränkung in beiden Beinen und beiden Armen nebst Versteifungen. Kotusionelle fronto-basale Schädelhirnverletzung, spastische Tetraparese, hirnorganisches Psychosyndrom sowie posttraumatische Epilepsie mit seltenen Anfällen. Diese Schäden sind nicht mehr rückbildungsfähig. Rollstuhlerfordernis.