OLG Celle - Urteil vom 17.01.1985
5 U 86/84
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2246
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.02.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 396/83

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

OLG Celle, Urteil vom 17.01.1985 - Aktenzeichen 5 U 86/84

DRsp Nr. 1996/650

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

18000 DM [9000 EUR] Schmerzensgeld sowie Ersatz des zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens jeweils unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % aus Verkehrsunfall für Kfz-Beifahrer wegen Schädelbruchs, Schädelbeinbruchs und Quetschung des rechten Augapfels mit einer MdE von 100 % für 56 Tage.18 Tage stationäre Behandlung.Die Mithaftung ergab sich daraus, dass sich der Geschädigte einem alkoholisierten Fahrer (1,47 %) anvertraute.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10 Februar 1984 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 18 000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. November 1983 zu zahlen, abzüglich am 17. November 1983 gezahlter 11 000,- DM.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 8. Februar 1979 (über bereits anerkannte 50 % hinaus) zu 75 % zu ersetzen, es sei denn, die Ersatzansprüche sind auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen.