OLG Celle - Urteil vom 07.10.1981
3 U 48/81
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/418
Vorinstanzen:
LG, 4 O 391/80,

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

OLG Celle, Urteil vom 07.10.1981 - Aktenzeichen 3 U 48/81

DRsp Nr. 1996/667

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5 für Mofa-Fahrer aus Verkehrsunfall wegen Schienen- und Wadenbeinbruchs sowie Prellungen und Schürfwunden mit einer MdE von 20 % auf Dauer.110 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Behebung mit Küntschnernägeln bzw. Metallentfernung; anschließend sieben Wochen Rehabilitation

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG, 4 O 391/80,
Fundstellen
DfS Nr. 1994/418