OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.1985
14 U 253/84
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/213
VersR 1987, 487
ZfS 1986, 168
zfs 1986, 168

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1985 - Aktenzeichen 14 U 253/84

DRsp Nr. 1996/751

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

7500 DM [3750 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für eine 44-jährige Haus- und Putzfrau unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens nach Schädelhirntrauma, ein stumpfes Bauchtrauma, einen schweren Schienbeinkopfbruch rechts mit Bandzerrung des Kniegelenks, eine schalenförmige Abrißfraktur am linken Wadenbeinköpfchen sowie multiple Prellungen und Quetschungen der Extremitäten des Rumpfes mit einer MdE von 40 % auf Dauer.38 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit drei Operationen.Dauerfolgen: Narbenbildung und dauerhafte Beeinträchtigung der Belastbarkeit und Beweglichkeit des rechten Beines, Gefühlsstörung im Bereich des Oberschenkels und starke Kopfschmerzen.

Normenkette:

BGB § 254 § Abs. § Abs. ;