OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.01.1980
13 U 56/78
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/306
r+s 1979, 149

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.01.1980 - Aktenzeichen 13 U 56/78

DRsp Nr. 1996/864

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %

45000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 150 DM [75 EUR] unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 25% bei völliger Taubheit des rechten Ohrs, Beeinträchtigung der Geschmacksfunktion, Einschränkung des Gesichtsfeldes, leichte linksseitige Halbseitenlähmung, vollständiger Libidoverlust und Potenzverlust, posttraumatische Hirnleistungsschwäche mit Antriebsstörung, Gedächtnisschwäche und stärkerer Ermüdbarkeit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Fundstellen
DfS Nr. 1993/306
r+s 1979, 149