OLG Koblenz - Urteil vom 29.10.1990
12 U 1190/89
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/73
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 8/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 70 %

OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.1990 - Aktenzeichen 12 U 1190/89

DRsp Nr. 1996/1065

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 70 %

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 70 % für 13-jährigen Radfahrer aus Verkehrsunfall wegen tiefer Knieverletzung rechts mit Teilabriß der Patellasehne und Freilegung und Verletzung der Gelenkkapsel, Verletzung des linken Daumens mit Amputation dessen ersten Gliedes.23 Tage stationäre Behandlung.Deutliche Narbenbildung am Knie, zeitweilig wetterabhängige Beschwerden. Leichtfertige Eigengefährdung.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;