OLG Koblenz - Urteil vom 07.10.1985
12 U 1558/83
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/488
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 412/82

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 60 %

OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.1985 - Aktenzeichen 12 U 1558/83

DRsp Nr. 1996/1110

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 60 %

24000 DM [12000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 3/5 für Polytrauma mit Impressionsfraktur der Frontobasis (unvollständiger Biegungsbruch an der Schädeldecke im Bereich der Nasennebenhöhlen), multiple Frakturen im Gesichtsschädelbereich, Patellafraktur links (Kniescheibenbruch), Patellatrümmerfraktur rechts, mediale Kieferhöhlenwandfraktur beiderseits, Defekt im Bereich der medialen Orbitawand beiderseits (mittlere Augenhöhlenwand), multiple Weichteilverletzungen im Bereich des Gesichts, Luxation der Großzehe links, Liquorfistel (länger dauernde und in Intervallen erfolgende Entleerung von Flüssigkeit aus Nase und Ohr) mit einer MdE von 60 % auf Dauer.120 Tage stationäre Behandlung.