OLG München - Urteil vom 07.06.1978
10 U 1171/78
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/662
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2775/76

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

OLG München, Urteil vom 07.06.1978 - Aktenzeichen 10 U 1171/78

DRsp Nr. 1996/1323

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus einem Verkehrsunfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 wegen Amputation des rechten Unterschenkels unterhalb des Knies aufgrund eines Trümmerbruchs des linken Unterschenkels, Verlust von zwei Schneidezähen und multiple Hautabschürfungen.240 Tage stationäre Behandlung mit Herzstillstand bei der Operation.Druckdermatitis am Prothesenrand; Narbengeschwüre mit Sekretation und Verkrustung; das Knie ist nur zu 90 % beugefähig mit schmerzhafter Kapselschwellung. Beschwerden durch einseitige Belastung im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeins. Keine Besserung.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;