OLG Nürnberg - Urteil vom 08.11.1983
11 U 2115/82
Normen:
BGB § 823 § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/687
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 28.05.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 949/81

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

OLG Nürnberg, Urteil vom 08.11.1983 - Aktenzeichen 11 U 2115/82

DRsp Nr. 1996/1345

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für einen 17-järigen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 wegen eines Verkehrsunfalls nach einem Schädelbasisbruch, einem Unterschenkelbruch mit Verkürzung des rechten Beines um 5 cm, ferner nach einem Bruch des Handgelenkes sowie für den Verlust des linken Auges und des Geruchsinnes mit einer MdE von 60 auf Dauer.90 Tage stationäre Behandlung.Der nur mäßig fahrlässig handelnde Schädiger wurde strafrechtlich verurteilt.

I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg, 4. Zivilkammer, vom 28. Mai 1982 - 4 O 949/81 - werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/41 und die Beklagten gesamtverbindlich 40/41 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 1.000 DM und für die Beklagten 40.000 DM.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.000 DM festgesetzt (40.000 DM Berufung der Beklagten + 1.000 DM Berufung des Klägers).

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ;

Tatbestand: