I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg, 4. Zivilkammer, vom 28. Mai 1982 -
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/41 und die Beklagten gesamtverbindlich 40/41 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 1.000 DM und für die Beklagten 40.000 DM.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.000 DM festgesetzt (40.000 DM Berufung der Beklagten + 1.000 DM Berufung des Klägers).
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