OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.12.1986
3 U 66/85
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 2 ; StVO § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/742
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 14.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 261/83

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.1986 - Aktenzeichen 3 U 66/85

DRsp Nr. 1996/1426

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

1. Gegenüber einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung ist die von einem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr mit einer 20% in Ansatz zu bringen.2. 10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für einen 20-jährigen Mann unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 1/5 wegen eines Verkehrsunfalls für einen Kniescheibenbruch, sowie für mehrere Bänderrisse, einen Bruch des linken Obersprunggelenkes mit Abriß des äußeren Bandapparates und für eine Gelenkkapselöffnung.60 Tage stationäre, anschließend über 1/2 Jahr ambulante Behandlung.Dauerschaden in Form des Zwanges zum Tragen orthopädischen Schuhwerks.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;