OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.03.1983
3 U 1/82
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/752
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 434/80

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 35 %

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.03.1983 - Aktenzeichen 3 U 1/82

DRsp Nr. 1996/1434

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 35 %

100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für ein 11-jähriges Mädchen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 wegen eines Verkehrsunfalls für ein Schädelhirntrauma mit der Folge einer Tetraspastik (vierfache Gliederlähmung), einer Mydriasis (Pupillenerweiterung) des linken Auges mit Oxulomotorios parese (Behinderung der Augenbewegung), eine schwere Dysarthrie (Stottern), ferner für ein organisches Psychosyndrom sowie für eine Kontrastmittelallergie mit einer MdE von 100 % auf Dauer.192 Tage stationäre Behandlung.Lebenslänglich arbeitsunfähig, Rollstuhlzwang. Die Geschädigte ist auch bei alltäglichen Verrichtungen wie Essen, An- und Auskleiden und Schreiben auf die Hilfe Dritter angewiesen. Hinsichtlich der geistigen Fähigkeit ist eine Besserung nicht auszuschließen. Lähmung der Arme und Beine als Dauerfolge.Zurücktreten der Genugtuungsfunktion wegen strafrechtlicher Verurteilung des Schädigers und des erheblichen Eigenverschuldens der Geschädigten.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 434/80