OLG Stuttgart - Urteil vom 05.11.1990
5 U 226/89
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/126
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 361/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.11.1990 - Aktenzeichen 5 U 226/89

DRsp Nr. 1996/1470

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 1/4 für Mann aus Verkehrsunfall wegen Oberschenkeltrümmerfraktur rechts, Bruch der Hüftpfanne rechts sowie Gehirnerschütterung und multipler Prellungen mit einer MdE von 100 % für 149 Tage, von 30 % für 347 Tage, von 20 % für 360 Tage und von 10 % für 360 Tage.84 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) im Abstand von 2 1/2 Jahren mit Operationen.Leichte Überstreckbarkeit des Kniegelenks ist geblieben.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;