OLG Zweibrücken - Urteil vom 06.11.1992
1 U 161/90
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/471
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 171/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 45 %

OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.11.1992 - Aktenzeichen 1 U 161/90

DRsp Nr. 1996/1530

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 45 %

1800 DM [900 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 45 % für Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Bennettscher Fraktur des rechten Daumens, ausgedehnten Schürfwunden an beiden Händen, beiden Unterarmen, über beiden Kniegelenken, an der rechten Schulter, am linken Oberarm, an der linken Thoraxwand und am Gesäß sowie Schwellungen der linken Großzehe und des linken Ellenbogengelenks.27 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit Operation, darüberhinaus ambulante Behandlung.Kein Dauerschaden.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 171/89