LG Amberg - Urteil vom 02.05.1990
2 O 899/89
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2001

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 30 %

LG Amberg, Urteil vom 02.05.1990 - Aktenzeichen 2 O 899/89

DRsp Nr. 1996/1602

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 30 %

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für eine Lkw-Fahrerin aus Verkehrsunfall wegen einer Becken- und Flankenkontusion rechts mit Bauchdeckenhämatom ferner für eine Kniegelenkskontusion beidseits und für ein HWS-Schleudertrauma mit einer MdE von 100 % für 161 Tage und 10 % auf Dauer.35 Tage stationäre Behandlung mit operativer Ausräumung des Bauchdeckenhämatoms.Reizlose, 4 cm lange verbleibende Narbe. Bisheriger Beruf kann weiter voll ausgeübt werden.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2001