LG Arnsberg - Urteil vom 22.02.1978
4 O 227/77
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/885

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

LG Arnsberg, Urteil vom 22.02.1978 - Aktenzeichen 4 O 227/77

DRsp Nr. 1996/1612

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

1. Wer als Sozius auf einem Motorrad mitfährt und dabei keinen Sturzhelm trägt, den trifft hinsichtlich der erlittenen Unfallfolgen ein Mitverschulden (hier: 1/3).2. 100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld und eine monatliche Rente von 300 DM wegen Verkehrsunfall für einen doppelten Schädelbasisbruch, eine Gehirnquetschung, eine Gehirnblutung, Oberschenkelhalsbrüche rechts und links sowie diverse Schürfungen und Prellungen.300 Tage stationäre Behandlung.