LG Berlin - Urteil vom 16.10.1990
31 O 133/90
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/146

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33, %

LG Berlin, Urteil vom 16.10.1990 - Aktenzeichen 31 O 133/90

DRsp Nr. 1996/1690

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33, %

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für Radfahrerin aus Verkehrsunfall wegen rechtsfrontaler Hirnblutung, Platzwunde und Prellungen am linken Fuß und HWS-Schleudertrauma.4 Tage stationärer Aufenthalt.