LG Darmstadt - Urteil vom 04.10.1990
4 O 149/89
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/168

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %

LG Darmstadt, Urteil vom 04.10.1990 - Aktenzeichen 4 O 149/89

DRsp Nr. 1996/1792

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 für Mofa-Fahrer aus Verkehrsunfall wegen drittgradiger offener Unterschenkelfraktur linksseitig mit multiplen Prellungen und Schürfungen. Operative Behandlung durch Einsetzen einer Oberschenkelplatte44 Tage stationäre Behandlung; eine zweite Operation steht noch aus.Spätfolgen sind möglich.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/168