LG Darmstadt - Urteil vom 12.03.1986
19 O 274/85
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1024

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

LG Darmstadt, Urteil vom 12.03.1986 - Aktenzeichen 19 O 274/85

DRsp Nr. 1996/1803

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens wegen eines Verkehrsunfalls (Kraftrad) für einen Bänderriß am linken Kniegelenk, Blutergüsse und Prellungen mit einer MdE von 100 % für 240 Tage.11 Tage stationäre Behandlung, anschließend 14 Tage ambuklante Behandlung.Erhebliche Beschwerden bei Abreiten im Knien. Gefahr eines Dauerschadens.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1024