LG Darmstadt - Urteil vom 26.09.1985
3 O 754/83
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1027

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 30 %

LG Darmstadt, Urteil vom 26.09.1985 - Aktenzeichen 3 O 754/83

DRsp Nr. 1996/1806

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 30 %

7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau wegen eines Verkehrsunfalls (Fußgängerin) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % (Alkoholisierung 2,4 %) für eine Verletzung am rechten Ellenbogen und am linkem Wadenbein mit einer MdE von 1005 für 60 Tage und 10 % auf Dauer.18 Tage stationäre Behandlung.Dauer-MDE 10 % rührt von einer Streckhemmung des linken Beines her.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1027