LG Detmold - Urteil vom 19.10.1990
1 O 95/90
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2386

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 60 %

LG Detmold, Urteil vom 19.10.1990 - Aktenzeichen 1 O 95/90

DRsp Nr. 1996/1817

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 60 %

500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 60 % wegen multipler Schürfwunden.5 Tage stationärer Aufenthalt zur Abklärung des Verdachtes auf ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Unterkieferfraktur.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2386