LG Duisburg - Urteil vom 05.11.1990
20 O 78/90
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2388

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 66,6 %

LG Duisburg, Urteil vom 05.11.1990 - Aktenzeichen 20 O 78/90

DRsp Nr. 1996/1835

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 66,6 %

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes materiellen Zukunftsschadens (materieller Vorbehalt) für eine Frau (Propagandistin) aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 für Rippenserienfraktur der 8. bis 11. Rippe links, Kreuzbeinfraktur rechts, Querfortsatzabriß am 5. Lendenwirbelkörper sowie Beckenbruch mit einer MdE von 20 % auf Dauer.74 Tage stationäre Behandlung, anschließend für ein Jahr medikamentöse Behandlung.Unfallbedingt ist es zu einem nahezu vollständigen Verschluß der linksseitigen Beckenvene durch Thrombose gekommen, welcher zunächst eine Operation erforderlich machte. In der Folgezeit zweimal weitere thrombotische Verschlüsse.Vernarbung der Beinvene als Dauerschaden mit typischen Beschwerden wie Ermüdung des linken Beines, Schweregefühl, Kribbeln sowie nächtliche Krämpfe. Zeitlebens Tragen eines Kompressionsstrumpfes. Bis auf die schnelle Ermüdbarkeit des linken Beines und die genannten anderen Beschwerden sind Tanzen und andere sportliche Aktivitäten möglich.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen