LG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.07.1980
2/20 O 410/78
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1108

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.07.1980 - Aktenzeichen 2/20 O 410/78

DRsp Nr. 1996/1929

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %

13500 DM [6750 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für Unterarmgrünholzfrakturen beiderseits, einen erstgradig offenen Oberschenkelbruch links, eine Schlüsselbeinfraktur links sowie Platzwunden über der Ober- und Unterlippe. Starke Schocksymptomatik mit dadurch verzögerter operativer Versorgung des Oberschenkelbruchs bei einem Mitverschulden von 25 %.Dauerschaden: Verkürzung des linken Beines um 1 cm, orthopädisches Schuhwerk. Mehrfacher stationärer Aufenthalt, langwieriger Heilungsprozeß.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1108