LG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.11.1979
2/10 O 175/79
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1110

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigtenvon 30 %

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.11.1979 - Aktenzeichen 2/10 O 175/79

DRsp Nr. 1996/1931

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigtenvon 30 %

7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für ein schweres Polytrauma mit ausgeprägter Hämatombildung am Becken, einen Schockzustand, eine Oberschenkelplatzwunde, eine Rippenfraktur rechts 8. und 9. Rippe, eine komplette Beckenringfraktur rechts mit Stückfraktur sowohl des Schambeins als auch des Sitzbeines rechts, eine zentrale Hüftluxation rechts, eine vordere Beckenringfraktur links mit Stückfraktur des vorderen Sitzbeinabschnittes und mit Trümmerfraktur des Schambeines sowie eine Schädelprellung mit Kopfplatzwunde bei einem Mitverschulden von 30 %.105 Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; § Abs. (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;